Die AIHK führt für ihre Mitgliedfirmen eine eigene Familienausgleichskasse zur Abrechnung der Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen).
Zusammen mit der AHV-Ausgleichskasse (Gründungsjahr 1948) und der Familienausgleichskasse (Gründungsjahr 2009) bieten wir den Mitgliedfirmen der AIHK einen Ansprechpartner zur Abwicklung der AHV- und Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen).
Wir bieten den Mitgliedern in folgenden Kantonen eine Familienausgleichskassenlösung an:
Aargau, Bern, Basel-Land, Basel-Stadt, Graubünden, Luzern, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Waadt, Zug, Zürich.
Alle Unternehmen haben sich der Familienausgleichskasse anzuschliessen, an die sie «FAK-Beiträge» – Arbeitgeberbeiträge – entrichten müssen. Die «FAK-Beiträge» sind vollumfänglich von den Unternehmen (Arbeitgebern) zu tragen. Die Berechnung erfolgt auf Grund der Lohnsumme und dem entsprechenden FAK-Beitragssatz.
Die Auszahlung von Kinder- und Ausbildungszulagen an die Arbeitnehmenden erfolgt in der Regel durch die Arbeitgeber. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind auf der Lohnabrechnung mit Betrag und Bezeichnung zu dokumentieren.
Die Arbeitgeber leiten den Anspruch der Arbeitnehmenden auf Kinderzulagen an die Familienausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer weiter, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine Verfügung über den Anspruch auf Kinderzulagen ausstellt.
Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach den kantonalen Regelungen über Kinderzulagen und Ausbildungszulagen eines jeden Kantons (der Arbeitsort ist für den zuständigen Kanton massgebend). Weitere Informationen finden Sie hier.
Alle Unternehmen haben sich der Familienausgleichskasse anzuschliessen, an die sie «FAK-Beiträge» – Arbeitgeberbeiträge – entrichten müssen. Die «FAK-Beiträge» sind vollumfänglich von den Unternehmen (Arbeitgebern) zu tragen. Die Berechnung erfolgt auf Grund der Lohnsumme und dem entsprechenden FAK-Beitragssatz.
Die Auszahlung von Kinder- und Ausbildungszulagen an die Arbeitnehmenden erfolgt in der Regel durch die Arbeitgeber. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind auf der Lohnabrechnung mit Betrag und Bezeichnung zu dokumentieren.
Die Arbeitgeber leiten den Anspruch der Arbeitnehmenden auf Kinderzulagen an die Familienausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer weiter, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine Verfügung über den Anspruch auf Kinderzulagen ausstellt.
Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach den kantonalen Regelungen über Kinderzulagen und Ausbildungszulagen eines jeden Kantons (der Arbeitsort ist für den zuständigen Kanton massgebend). Weitere Informationen finden Sie hier.

AHV-Ausgleichskasse, Familienausgleichskasse